Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 5 Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.03.2026 – 23 K 2038/23
- OVG NRW, 26.11.2021 – 1 A 2364/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.02.2010 – 1 A 2460/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.05.2022 – 1 A 1649/20
- BAG, 13.02.2003 – 6 AZR 411/01Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 – 4 S 936/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.05.2025 – 1 A 1413/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 13.03.2015 – 13 K 2341/14
- OVG NRW, 08.12.2006 – 1 A 2652/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ATGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/5#abs-1 (1) Nach uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld gewährt, wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte Person günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und sich ständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden persönlichen Gründen nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen kann. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/5#abs-2 (2) Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor, wird Auslandstrennungsgeld für längstens sechs Monate gewährt, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit vorübergehend nicht umziehen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/5#abs-3 (3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, so wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Auslandstrennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.